Technische Mindestanforderungen
Information zum elektronischen Basiszähler EDL 21
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht in § 21b Absatz 3a und 3b vor, dass soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, bei Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen oder einer größeren Renovierung unterzogen werden, ab dem 1. Januar 2010 Zähler einzubauen sind, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, ist dieses auch für bestehende Messeinrichtungen ab dem 1.1.2010 anzubieten.
SVO baut daher regelmäßig elektronische Stromzähler ein, auf deren Display der Verbrauch in kWh und die Momentanleistung in kW angezeigt wird.
Mit einer Zusatzeinrichtung sind diese Basiszähler auch fernauslesbar. Zur Installation einer kostenpflichtigen Fernauslesung, ggf. Nutzungsberechtigung eines Energiedatenportals und einer ggf. last- oder tageszeitabhängigen Tarifierung wenden Sie sich bitte an Ihren Energielieferanten.
Falls unabhängig von einer Zählerneuinstallation oder dem eichrechtlich vorgesehenen Zählerwechsel der vorhandene Zähler auf Kundenwunsch gegen einen elektronischen Zähler gewechselt werden soll, beträgt die einmalige Zählerwechselpauschale pro Zähler netto 82,35 ? (zzgl. ges. MwSt. v. zzt. 19%).
Richten Sie Ihre schriftliche Auftragserteilung dazu bitte an:
für den Stadt- und Landkreis Celle
SVO Energie GmbH
Zählerwesen Celle
Am Umspannwerk 2
29229 Celle
für den Landkreis Uelzen
SVO Energie GmbH
Zählerwesen Uelzen
Auf dem Rahlande 21
29525 Uelzen
Sobald Gaszähler mit elektronischem Display verfügbar sind, wird SVO diese einsetzen.