Am 13. 07. 2005 ist das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) in Kraft getreten. Es enthält Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze, die auch Richtlinien der Europäischen Union umsetzen.
Das Gesetz ist die Grundlage für die weiteren verabschiedeten Verordnungen, die die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ergänzen und präzisieren:
Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz sind alle Netzbetreiber verpflichtet, ihre Netze diskriminierungsfrei allen Kunden zur Verfügung zu stellen. Dafür dürfen dem Kunden nur Netzentgelte in Rechnung gestellt werden, die sich nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Strom und Gas richten.
Die Netzbetreiber werden von den Regulierungsbehörden kontrolliert. Diese sind auch Ansprechpartner für Kundennachfragen.
Energieversorger mit über 100.000 Kunden müssen ihren Netzbereich von allen übrigen wirtschaftlichen Unternehmungen ihres Unternehmens trennen. Diese Unbundling-Vorschrift gilt auch für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind.
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Die Anreizregulierung gilt ab Januar 2009. Sie regelt die Netzentgelte für Strom und Gas neu und soll zu mehr Wettbewerb und zu sinkenden Netzentgelten für Verbraucher führen. Netzbetreibern werden Obergrenzen für ihre Erlöse, also die Netzentgelte, vorgegeben. Ein bundesweiter Effizienzvergleich ermittelt die Obergrenze. Alle Netzbetreiber müssen sich an den effizientesten Betreibern messen.
Zusätzlich muss die Netzbranche die Effizienz (sektoraler Produktivitätsfaktor) jährlich um 1,5 Prozent steigern. Zur Sicherstellung von nötigen Netzinvestitionen sind bestimmte Regelungen vorgesehen (Investitionspauschalen und Ausnahmegenehmigungen). Qualitätsregelung ermöglicht der Regulierungsbehörde Zu- oder Abschläge auf die Netzerlöse der Unternehmen. Kleine Netzbetreiber können an einem vereinfachten Verfahren teilnehmen.